Neue Verordnung ab 01.07.2022
Mit dem Anspruch auf Bürgertests sollen besonders vulnerable Personen geschützt werden, unter anderem jene, die derzeit nicht geimpft werden können. Einen Anspruch auf kostenlose Bürgertests haben daher:
- Kinder unter 5 Jahren, also bis zu ihrem fünften Geburtstag
- Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können, unter anderem Schwangere im ersten Trimester
- Personen, die zum Zeitpunkt der Testung an klinischen Studien zur Wirksamkeit von Impfstoffen gegen das Coronavirus teilnehmen
- Personen, bei denen ein Test zur Beendigung der Quarantäne erforderlich ist („Freitesten“)
- Besucher und Behandelte oder Bewohner in unter anderem folgenden Einrichtungen:
- Krankenhäuser
- Rehabilitationseinrichtungen
- stationäre Pflegeeinrichtungen
- Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen
- Einrichtungen für ambulante Operationen
- Dialysezentren
- ambulante Pflege
- ambulante Dienste oder stationäre Einrichtung der Eingliederungshilfe
- Tageskliniken
- Entbindungseinrichtungen
- ambulante Hospizdienste und Palliativversorgung
- Leistungsberechtigte, die im Rahmen eines Persönlichen Budgets nach dem § 29 SGB IX Personen beschäftigen, sowie Personen, die bei Leistungsberechtigten im Rahmen eines Persönlichen Budgets beschäftigt sind
- Pflegende Angehörige
- Haushaltsangehörige von nachweislich Infizierten
Wie weise ich nach, dass ich Anspruch auf einen kostenlosen Bürgertest habe?
Wer eine kostenlose Testung in Anspruch nehmen möchte, muss sich gegenüber der testenden Stelle ausweisen und einen Nachweis erbringen: Bei Kleinkindern ist das die Geburtsurkunde oder der Kinderreisepass, bei Schwangeren der Mutterpass. Wer aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden kann, muss ein ärztliches Zeugnis im Original über die medizinische Kontraindikation vorlegen. Teilnehmende an Impfwirksamkeitsstudien können sich von den Verantwortlichen der Studien einen Teilnahme-Nachweis ausstellen lassen und diesen vorlegen. Wer sich freitesten will, legt den PCR-Test vor, gleiches gilt für Haushaltsangehörige von Infizierten, die zudem einen Nachweis für die übereinstimmende Wohnanschrift benötigen.
Bei Besuchen in Pflegeheimen oder Krankenhäusern kann ein kostenloser Test vor Ort gemacht werden oder der Besuch wird der Teststelle gegenüber glaubhaft gemacht. Als Nachweis kann z.B. das auf der Internetseite des BMG eingestellte Musterformular (PDF, nicht barrierefrei, 6 KB) nach Bestätigung durch das Pflegeheim zur Vorlage bei der Teststelle genutzt werden.
Pflegende Angehörige müssen ebenfalls gegenüber der Teststelle glaubhaft nachweisen, dass sie einen pflegebedürftigen Angehörigen pflegen.
Auch Leistungsberechtigte im Rahmen eines Persönlichen Budgets und bei ihnen beschäftigte Personen müssen diesen Umstand glaubhaft machen. Eine leistungsberechtigte Person nach § 29 SGB IX kann dies regelhaft durch einen entsprechenden Bescheid nachweisen.
Wann muss ich eine Eigenbeteiligung von 3 Euro bezahlen?
Auch bei Veranstaltungen in Innenräumen, nach Risikokontakten, wenn die Corona-Warn-App eine rote Warnung anzeigt oder um vulnerable Gruppen zu schützen, ist es sinnvoll, sich testen zu lassen, um Infektionsketten zu unterbrechen. Wer einen solchen Test braucht, wird weiterhin vom Staat unterstützt. Er muss sich künftig aber mit 3 Euro beteiligen. Das gilt bei:
- Personen, die am Tag der Testung eine Veranstaltung in Innenräumen besuchen wollen
- Personen, die am Tag der Testung Kontakt zu Personen haben werden, die ein hohes Risiko haben, schwer an Covid-19 zu erkranken (Das sind Menschen ab 60 Jahren, Menschen mit Behinderung, Menschen mit Vorerkrankungen)
- Personen, die durch die Corona-Warn-App einen Hinweis auf ein erhöhtes Risiko erhalten haben („rote Kachel“).
Muss ich einen Nachweis bringen, damit ich den 3-Euro-Bürgertest bekomme?
Ja. Auch für Bürgertests mit Eigenbeteiligung ist es notwendig, den Anspruch nachweisen zu können. Das geht z. B. mit dem Vorzeigen der Corona-Warn-App mit der Statusanzeige „erhöhtes Risiko“ oder der Eintrittskarte für eine Veranstaltung, einer Reservierungsbestätigung, einer Einladung oder einem sonstigen Nachweis, woraus sich eine Teilnahme am selben Tag ableiten lässt.
Die Selbstauskunft wird schriftlich festgehalten, zum Beispiel im Rahmen eines digitalen Registrierungsvorgangs.
Ab wann müssen die 3 Euro für die beschriebenen Fälle bezahlt werden?
Die Gebühr in Höhe von 3 € muss ab dem 30. Juni 2022 entrichtet werden, wenn man sich vor dem Besuch einer Veranstaltung in einem Innenraum, vor dem Besuch einer vulnerablen Person oder bei Warnung durch die Corona-Warn-App testen lassen will.
Wie werden die Nachweise kontrolliert?
Personen, die den Bürgerstest mit Eigenbeteiligung wünschen, müssen eine Selbstauskunft unterschreiben, die Zweck und Zahlung der Testung beinhaltet. Diese wird in der Teststelle aufbewahrt und dient der besseren Nachweisbarkeit der tatsächlichen Zahlung des Eigenanteils und erschwert Abrechnungsbetrug. Die Teststellen unterstehen der Aufsicht der Länder bzw. der Kommunen, und sie werden zudem von den zuständigen Kassenärztlichen Vereinigungen stichprobenhaft geprüft.
Kann ich mich auch weiterhin ohne Grund testen lassen?
Anlasslose Tests können dazu beigetragen, die Statistik verfälscht wird. Daher wird von anlasslosen Tests abgeraten. Wenn Sie keinen der oben genannten Gründe für einen kostenlosen oder 3 Euro-Bürgertest haben (Angehörige, Risikokontakte etc.) und dennoch getestet werden wollen, ist das im Testzentrum weiterhin möglich, muss aber selbst bezahlt werden. Sofern es das Testzentrum anbietet.
Ich habe Symptome, ist der Test für mich kostenlos? Und wo soll ich hingehen?
Symptomatische Patientinnen und Patienten sollten zu Hause bleiben und das weitere Vorgehen zunächst telefonisch abklären. Sie gehören auf jeden Fall in die Hände eines Arztes und werden künftig durch die Hausärzte oder Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes (ÖGD) getestet. Die Abrechnung erfolgt über die Krankenkassenkarte.
Wird auch ein Genesenenzertifikat ausgestellt, wenn die Infektion mittels Antigen-Schnelltest nachgewiesen wurde?
Die Anforderungen eines Genesenennachweises werden in § 22a Abs. 2Nr. 1 IfSG geregelt: demnach ist eine vorangegangene Infektion durch einen Nukleinsäurenachweis (z.B. PCR) nachzuweisen und die Testung zum Nachweis der vorherigen Infektion muss mindestens 28 Tage und höchstens 90 Tage zurückliegen. Eine Antigen-Testung reicht zur Ausstellung eines Genesenenzertifikates nicht aus. Es wird darauf hingewiesen, dass im Ausland ggf. eine Anerkennung eines Genesenennachweises von bis zu 180 Tagen in Betracht kommt. Es empfiehlt sich, die Geltungsdauer vor Reisebeginn zu prüfen.
Wie wird das Testergebnis dokumentiert?
Jedes Testzentrum hat ein Dokumentationssystem. Nach einem Schnelltest bekommt der Getestete einen Nachweis, auf dem u.a. angegeben wird, wer, bei wem, wann, mit welchem Ergebnis getestet wurde. Ähnliche Nachweise halten Apotheken und Arztpraxen vor.
In der Nähe befindliche Teststellen, die die Übermittlung von Schnelltest-Ergebnissen an die Corona-Warn-App (CWA) unterstützen, können über https://map.schnelltestportal.de/ gefunden werden. Eine Vielzahl der berechtigten Teststellen erstellen auch EU-konforme digitale Testzertifikate, die in der CWA gespeichert werden können; die Nutzenden können dann ein digitales Testzertifikat für PCR- und Schnelltests anfordern, das im Falle eines negativen Testergebnisses ausgestellt wird. Sie können es in Ländern der Europäischen Union, sowie Island, Norwegen, Liechtenstein und der Schweiz dafür verwenden, um ein negatives Testergebnis offiziell nachzuweisen. Nur mit der CovPassCheck-App können die QR-Codes auf ausgedruckten oder digitalen COVID-Zertifikaten der EU eingelesen und datenschutzkonform, digital geprüft werden; eine bloße Sichtprüfung des Zertifikates ist nicht ausreichend.
Welchen Qualitätskriterien unterliegen Antigentests?
Im Rahmen der Testverordnung (TestV) und der Nationalen Teststrategie sind nur solche PoC-Antigentests erstattungsfähig, die auf der vom Gesundheitssicherheitsausschuss der Europäischen Union beschlossenen Gemeinsamen Liste von Corona-Antigen-Schnelltests (sogenannte Common RAT List) aufgeführt sind. Diese ist auf der Internetseite des Paul-Ehrlich-Instituts unter www.pei.de/sars-cov-2-ag-tests abrufbar.
Da Hersteller für Antigen-Selbsttests über eine Prüfbescheinigung einer Benannten Stelle verfügen müssen, wird bei der Erstattung von überwachten Antigentests zur Eigenanwendung (Selbsttests) auf zusätzliche Mindestkriterien verzichtet.
Eignen sich Antigen-Schnelltests auch zum Nachweis der SARS-CoV-2 Omikron-Variante?
Das Paul-Ehrlich-Institut (PEI) hat in Labor-Untersuchungen überprüft, ob Antigen-Schnelltests auch die SARS-CoV-2 Omikron-Variante erkennen. Bisher gab es keine Anhaltspunkte für eine schlechtere Erkennung der Omikron-Variante.
Ausführliche Informationen veröffentlicht auch das PEI in den FAQ.
Erkennen Antigen-Schnelltests auch bei Geimpften zuverlässig eine Infektion?
Antigen-Schnelltests sind grundsätzlich weniger empfindlich als PCR-Tests. Sie sollen v. a. Personen mit sehr hoher Viruslast, die sehr ansteckend sind, schnell und einfach identifizieren. Die Wahrscheinlichkeit, dass ein Antigen-Schnelltest eine Infektion erkennt, ist niedriger, wenn die Viruslast geringer ist. Auch geimpften Personen, insbesondere wenn diese symptomatisch sind, wird daher empfohlen, trotz negativem Test die AHA+L+A-Regel (Abstand halten, Hygiene beachten, im Alltag Maske tragen, regelmäßig lüften und Corona-Warn-App nutzen) einzuhalten.
Gibt es eine Meldepflicht bei einem positiven Antigen-Schnelltest?
Ja, positive Ergebnisse von Antigen-Schnelltests sind meldepflichtig. Auch Personen, die in Schulen oder anderen Einrichtungen diese Tests bei anderen Personen anwenden, sind in die Meldepflicht nach dem Infektionsschutzgesetz einbezogen.