Niedersächsische Verordnung zur Absonderung
(grafische Version)
Niedersächsische Verordnung über Schutzmaßnahmen gegen das Corona-Virus SARS-CoV-2 und dessen Varianten (Niedersächsische Corona-Verordnung)
Vom 1. April 2022
Geändert durch
− Verordnung vom 28. April 2022 (Nds. GVBl. S. …)
Aufgrund des § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Sätze 1 und 2 und § 28 a des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. März 2022 (BGBl. I S. 473), in Verbindung mit § 3 Nr. 1 der Subdelegationsverordnung vom 9. Dezember 2011 (Nds. GVBl. S. 487), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Februar 2021 (Nds. GVBl. S. 32), wird verordnet:
Erster Teil
Allgemeine Vorschriften
§ 1
Regelungsbereich, allgemeine Verhaltensempfehlungen
(1) 1 Diese Verordnung regelt für Niedersachsen notwendige Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung des Corona-Virus SARS-CoV-2 und zu dessen Eindämmung, soweit nicht aufgrund des § 28 c des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) erlassener Verordnungen der Bundesregierung abweichende Regelungen getroffen sind. 2Weitergehende Schutzmaßnahmen des Landes und der Kommunen auf der Grundlage des Infektionsschutzgesetzes bleiben unberührt.
(2) Allen Personen wird empfohlen, eigenverantwortlich
1. eine Mund-Nasen-Bedeckung im Sinne des § 2 Abs. 1 Sätze 1 und 2 insbesondere in geschlossenen Räumen von Einrichtungen und Anlagen mit Publikumsverkehr und an Orten mit hohem Personenaufkommen zu tragen,
2. einen Abstand von mindestens 1,5 Metern zu anderen Personen einzuhalten,
3. Hygienemaßnahmen zum Schutz vor Infektionen mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 zu ergreifen und insbesondere geschlossene Räume, die dem Aufenthalt von Menschen dienen, zu belüften.
§ 2
Mund-Nasen-Bedeckung
(1) 1 In den in dieser Verordnung bestimmten Fällen, in denen auf diese Vorschrift Bezug genommen wird, haben die dort genannten Personen eine medizinische Maske als Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen; sind medizinische Masken mit einem bestimmten Schutzniveau zu tragen, so ist dies jeweils in den Vorschriften des Zweiten Teils geregelt. 2Masken mit Ausatemventil sind nicht zulässig. 3Kinder zwischen dem vollendeten 6. Lebensjahr und dem vollendeten 14. Lebensjahr dürfen anstelle einer medizinischen Maske eine beliebige andere geeignete textile oder textilähnliche Barriere, die aufgrund ihrer Beschaffenheit eine Ausbreitung von übertragungsfähigen Tröpfchenpartikeln durch Husten, Niesen und Aussprache verringert, unabhängig von einer Kennzeichnung oder zertifizierten Schutzkategorie, als Mund-Nasen-Bedeckung im Sinne des Satzes 1 tragen.
(2) Personen, für die aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung oder einer Vorerkrankung, zum Beispiel einer schweren Herz- oder Lungenerkrankung, das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht zumutbar ist und die dies durch ein ärztliches Attest oder eine vergleichbare amtliche Bescheinigung glaubhaft machen können, und Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres sind von den Verpflichtungen nach Absatz 1 und den übrigen Vorschriften dieser Verordnung, die zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung verpflichten, ausgenommen.
(3) Die Personen, die für den jeweiligen Bereich, in dem die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung besteht, verantwortlich sind, haben auf die Pflicht, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, hinzuweisen und auf die Einhaltung dieser Pflichten hinzuwirken.
§ 3
Testung
(1) 1 In den in dieser Verordnung bestimmten Fällen, in denen auf diese Vorschrift Bezug genommen wird, muss der dort vorgesehene Test auf das Vorliegen des Corona-Virus SARS-CoV-2 durchgeführt werden durch
1. eine molekularbiologische Untersuchung mittels Polymerase-Kettenreaktion (PCR-Testung), deren Testungsergebnis dann bis 48 Stunden nach der Testung gültig ist,
2. einen PoC-Antigen-Test zur patientennahen Durchführung, der die Anforderungen nach § 1 Abs. 1 Satz 5 der Coronavirus-Testverordnung (TestV) vom 21. September 2021 (BAnz AT 21.09.2021 V1), zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. März 2022 (BAnz AT 30.03.2022 V1), erfüllt, dessen Testungsergebnis dann bis 24 Stunden nach der Testung gültig ist, oder
3. einen Test zur Eigenanwendung (Selbsttest), der durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zugelassen und auf der Website https://www.bfarm.de/DE/Medizinprodukte/Antigentests/_node.html gelistet ist, dessen Testungsergebnis dann bis 24 Stunden nach der Testung gültig ist.
2 Die Testung muss vor dem Betreten der Einrichtung durch die Besucherin oder den Besucher durchgeführt werden. 3Eine Testung nach Satz 1 Nr. 2 oder 3 muss
1. vor Ort unter Aufsicht der- oder desjenigen stattfinden, die oder der der jeweiligen Schutzmaßnahme unterworfen ist,
2. unter Aufsicht einer anderen Person stattfinden, die einer Schutzmaßnahme nach dieser Verordnung unterworfen ist,
3. im Rahmen einer betrieblichen Testung im Sinne des Arbeitsschutzes durch Personal, das die dafür erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung besitzt, erfolgen oder
4. von einem Leistungserbringer nach § 6 Abs. 1 TestV vorgenommen oder überwacht werden.
4 Im Fall einer Testung mittels eines Tests nach Satz 1 Nr. 1 oder 2 muss die Testung durch eine dafür geschulte Person durchgeführt werden. 5Im Fall eines Selbsttests nach Satz 1 Nr. 3 ist der Test von der Besucherin oder dem Besucher unter Aufsicht der oder des der Schutzmaßnahme Unterworfenen oder einer von ihr oder ihm beauftragten Person oder der Person nach Satz 3 Nr. 3 durchzuführen.
(2) 1 Die Person, die den Test gemäß Absatz 1 Satz 4 durchgeführt oder gemäß Absatz 1 Satz 5 beaufsichtigt hat, hat der Besucherin oder dem Besucher auf Verlangen das Ergebnis und den Zeitpunkt der Testung zu bescheinigen. 2Die Bescheinigung muss Name, Vorname, Geburtsdatum und Adresse der getesteten Person, Name und Hersteller des Tests, Testdatum und Testuhrzeit, Name und Firma der beaufsichtigenden Person sowie Testart und Testergebnis enthalten.
(3) Der Nachweis über eine negative Testung kann auch erbracht werden, indem die Person vor dem Betreten der Einrichtung
1. eine Bestätigung über eine Testung mit negativem Testergebnis gemäß Absatz 2 oder im Fall einer Testung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 eine Bestätigung über eine Testung mit negativem Testergebnis durch die testausführende Stelle oder
2. einen Nachweis gemäß § 22 a Abs. 3 IfSG,
vorlegt.
(4) 1 Ergibt eine Testung nach Absatz 1 das Vorliegen des Corona-Virus SARS-CoV-2, so hat die Betreiberin oder der Betreiber der Einrichtung der Besucherin oder dem Besucher den Zutritt zu verweigern, den Familiennamen, den Vornamen, die vollständige Anschrift und eine Telefonnummer (Kontaktdaten) der jeweiligen Person sowie das Datum und die Uhrzeit zu erheben und sofort das örtlich zuständige Gesundheitsamt über das Ergebnis der Testung zu informieren und dabei die Kontaktdaten zu übermitteln; bei dienstlichen Tätigkeiten genügen die dienstlichen Kontaktdaten der jeweiligen Person. 2Die Übermittlung des Ergebnisses der Testung kann auch mittels einer Anwendungssoftware erfolgen. 3In den Fällen des Satzes 1 ist die besuchende oder teilnehmende Person zur vollständigen und wahrheitsgemäßen Angabe verpflichtet. 4Die Kontaktdaten sind für die Dauer von einer Woche nach der Erhebung aufzubewahren; danach sind sie unverzüglich zu löschen. 5Es ist zu gewährleisten, dass unbefugte Dritte von den erhobenen Kontaktdaten keine Kenntnis erlangen. 6Die Verwendung der Daten ist auf die Vorlage beim zuständigen Gesundheitsamt beschränkt.
(5) In den Fällen, in denen nach dieser Verordnung der Zugang zu einer Einrichtung von der Vorlage eines negativen Testnachweises abhängig ist, gilt dies nicht
1. für Kinder bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres und
2. für Kinder, an denen ein in der jeweiligen Einrichtung ausgegebener Test im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 aufgrund des Entwicklungsstandes nicht durchgeführt werden kann, wenn die Undurchführbarkeit durch eine ärztliche Bescheinigung nachgewiesen ist oder die Einrichtungsleitung sichere Kenntnis von der Undurchführbarkeit hat.
Zweiter Teil
Besondere Vorschriften
§ 4
Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen
(1) 1 In Krankenhäusern sowie in Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen tätige Personen, wie etwa im Anstellungsverhältnis beschäftigte Personen, Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer, Praktikantinnen und Praktikanten, ehrenamtlich tätige Personen, Bundesfreiwilligendienstleistende und Freiwilligendienstleistende, Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, sowie Besucherinnen und Besucher dürfen Krankenhäuser sowie Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen nur betreten und in diesen nur tätig werden, wenn sie einen Nachweis über eine negative Testung auf das Vorliegen des Corona-Virus SARS-CoV-2 gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 vorlegen. 2Begleitpersonen von in den in Satz 1 genannten Einrichtungen und Unternehmen behandelten, betreuten oder gepflegten Personen, die diese Einrichtungen und Unternehmen nur für einen unerheblichen Zeitraum betreten, gelten nicht als Besucherinnen oder Besucher im Sinne des Satzes 1. 3Abweichend von Satz 1 kann den in den Einrichtungen und Unternehmen tätigen Personen das Betreten gestattet werden, um einen Test nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 durchzuführen. 4Für die in Satz 1 genannten Personen mit Ausnahme der Besucherinnen und Besucher kann die zugrunde liegende Testung auch durch Antigen-Tests zur Eigenanwendung ohne Überwachung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 erfolgen, wenn sie einen Impfnachweis gemäß § 22 a Abs. 1 IfSG oder einen Genesenennachweis gemäß § 22 a Abs. 2 IfSG vorlegen. 5Eine Testung muss abweichend von Satz 1 für die in Satz 4 genannten Personen, die einen Impfnachweis gemäß § 22 a Abs. 1 IfSG oder einen Genesenennachweis gemäß § 22 a Abs. 2 IfSG vorlegen, mindestens zweimal pro Kalenderwoche durchgeführt werden. 6Für Personen, die die Einrichtung oder das Unternehmen im Rahmen eines Notfalleinsatzes oder aus anderen Gründen nur für einen unerheblichen Zeitraum betreten, gilt Satz 1 nicht. 7Die seelsorgerische Betreuung der Patientinnen und Patienten sowie die Begleitung Sterbender ist jederzeit zulässig. 8Krankenhäuser und Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sind verpflichtet, ein einrichtungs- oder unternehmensbezogenes Testkonzept zu erstellen.
(2) 1 In Krankenhäusern sowie in Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen tätige Personen, wie etwa im Anstellungsverhältnis beschäftigte Personen, Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer, Praktikantinnen und Praktikanten, ehrenamtlich Tätige,
Bundesfreiwilligendienstleistende und Freiwilligendienstleistende sowie Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, haben in geschlossenen Räumen nach § 2 eine medizinische Maske mindestens des Schutzniveaus FFP2, KN 95 oder eines gleichwertigen Schutzniveaus zu tragen. 2Satz 1 gilt auch für Besucherinnen und Besucher sowie für alle Personen, die die Einrichtung für einen nicht unerheblichen Zeitraum betreten.
(3) 1 Die Leitungen von Krankenhäusern sowie Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sind verpflichtet, die Einhaltung der Verpflichtungen nach Absatz 1 durch Nachweiskontrollen täglich zu überwachen und regelmäßig zu dokumentieren und die Einhaltung der Verpflichtungen nach Absatz 2 zu überwachen. 2Alle in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen sind verpflichtet, einen entsprechenden Nachweis auf Verlangen vorzulegen. 3Soweit es zur Erfüllung der Pflichten aus Satz 1 erforderlich ist, dürfen die Leitungen der Einrichtungen zu diesem Zweck personenbezogene Daten einschließlich Daten zum Impf-, Sero- und Teststatus in Bezug auf die Coronavirus-Krankheit-2019 COVID-19 verarbeiten. 4Die zuständige Behörde kann von den Leitungen der Einrichtungen die zur Durchführung ihrer Überwachungsaufgabe erforderlichen Auskünfte verlangen. 5Die nach Satz 3 erhobenen Daten sind spätestens am Ende des sechsten Monats nach ihrer Erhebung zu löschen; die Bestimmungen des allgemeinen Datenschutzrechts bleiben unberührt.
§ 5
Arztpraxen, Einrichtungen für ambulantes Operieren, Dialyseeinrichtungen, Tageskliniken, Rettungsdienste
1 In den nachfolgenden Einrichtungen haben Patientinnen und Patientinnen sowie die in den Einrichtungen tätigen Personen, wie etwa im Anstellungsverhältnis beschäftigte Personen, Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer, Praktikantinnen und Praktikanten, ehrenamtlich Tätige, Bundesfreiwilligendienstleistende und Freiwilligendienstleistende sowie Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, in geschlossenen Räumen nach § 2 eine medizinische Maske mindestens des Schutzniveaus FFP2, KN 95 oder eines gleichwertigen Schutzniveaus zu tragen:
1. Arztpraxen,
2. Einrichtungen für ambulantes Operieren,
3. Dialyseeinrichtungen,
4. Tageskliniken und
5. Rettungsdienste.
2 Satz 1 gilt auch für Besucherinnen und Besucher sowie für alle Personen, die die geschlossenen Räume der Einrichtungen betreten. 3Die Leitungen der Einrichtungen sind verpflichtet, die Einhaltung der Verpflichtungen nach Satz 1 zu überwachen. 4Satz 1 gilt nicht, soweit die Maske für eine medizinische Behandlung notwendig abgenommen werden muss.
§ 6
Heime, unterstützende Wohnformen, Intensivpflege-Wohngemeinschaften, Einrichtungen der Tagespflege
(1) 1 Beschäftigte in Heimen nach § 2 Abs. 2 des Niedersächsischen Gesetzes über unterstützende Wohnformen (NuWG), unterstützenden Wohnformen nach § 2 Abs. 3 und 4 NuWG sowie in Tagespflegeeinrichtungen nach § 2 Abs. 7 NuWG, in ambulanten Pflegeeinrichtungen nach § 71 Abs. 1 des Elften Buchs des Sozialgesetzbuchs sowie in ambulanten Pflegediensten, die Leistungen der häuslichen Krankenpflege nach § 37 des Fünften Buchs des Sozialgesetzbuchs erbringen, und in diesen eingesetzte Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer, Praktikantinnen und Praktikanten, ehrenamtlich tätige Personen, Bundesfreiwilligendienstleistende und Freiwilligendienstleistende sowie Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, Besucherinnen und Besucher und Dritte haben in geschlossenen Räumen der jeweiligen Einrichtungen und Unternehmen nach § 2 eine medizinische Maske mindestens des Schutzniveaus FFP2, KN 95 oder eines gleichwertigen Schutzniveaus zu tragen. 2Satz 1 ist auch anzuwenden für ambulant betreute Wohngemeinschaften zum Zweck der Intensivpflege, die nicht in den Geltungsbereich des Niedersächsischen Gesetzes über unterstützende Wohnformen fallen. 3Gäste, die in Einrichtungen der Tagespflege nach § 2 Abs. 7 NuWG betreut werden, haben in geschlossenen Räumen der jeweiligen Einrichtungen und Unternehmen nach § 2 eine medizinische Maske zu tragen, es sei denn, alle anwesenden Gäste legen einen Impfnachweis gemäß § 22 a Abs. 1 IfSG, einen Genesenennachweis gemäß § 22 a Abs. 2 IfSG oder einen Testnachweis gemäß § 3 vor.
(2) 1 Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen dürfen die in Absatz 1 genannten Einrichtungen und Unternehmen nur betreten und in diesen nur tätig werden, wenn sie getestete Personen sind und einen Testnachweis nach § 3 mit sich führen. 2Die Regelungen des Satzes 1 gelten nicht für Begleitpersonen von in den in Absatz 1 genannten Einrichtungen und Unternehmen behandelten, betreuten oder gepflegten Personen, die die Einrichtung nur für einen unerheblichen Zeitraum betreten. 3Für Arbeitgeberinnen, Arbeitgeber, Beschäftigte, Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer, Praktikantinnen und Praktikanten, ehrenamtlich tätige Personen, Bundesfreiwilligendienstleistende und Freiwilligendienstleistende kann die zugrunde liegende Testung auch durch Antigen-Tests zur Eigenanwendung ohne Überwachung erfolgen, wenn sie einen Impfnachweis gemäß § 22 a Abs. 1 IfSG oder einen Genesenennachweis gemäß § 22 a Abs. 2 IfSG vorlegen; dies gilt entsprechend für Dritte, die als medizinisches Personal die in den in Absatz 1 genannten Einrichtungen und Unternehmen behandelte, betreute oder gepflegte Personen zu Behandlungszwecken aufsuchen. 4Eine Testung muss für die in Satz 3 Halbsatz 1 genannten Personen, die einen Impfnachweis gemäß § 22 a Abs. 1 IfSG oder einen Genesenennachweis gemäß § 22 a Abs. 2 IfSG vorlegen, mindestens zweimal pro Kalenderwoche durchgeführt werden. 5Für Personen, die die Einrichtung oder das Unternehmen im Rahmen eines Notfalleinsatzes oder aus anderen Gründen ohne Kontakt zu den in den in Absatz 1 genannten Einrichtungen und Unternehmen behandelten, betreuten oder gepflegten Personen nur für einen unerheblichen Zeitraum betreten, gilt Satz 1 nicht. 6Die in Absatz 1 genannten Einrichtungen und Unternehmen sind verpflichtet, ein einrichtungs- oder unternehmensbezogenes Testkonzept zu erstellen. 7Im Rahmen des Testkonzepts haben sie Testungen auf eine Infektion mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 für alle Personen nach Satz 3 Halbsatz 1 und Heime nach § 2 Abs. 2 NuWG auch für alle Besucherinnen, Besucher und Dritte anzubieten.
(3) 1 Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sowie die Leitungen der in Absatz 1 genannten Einrichtungen und Unternehmen sind
verpflichtet, die Einhaltung der Verpflichtungen nach Absatz 1 zu überwachen und die Einhaltung der Verpflichtungen nach Absatz 2 durch Nachweiskontrollen täglich zu überwachen und regelmäßig zu dokumentieren. 2Alle in Absatz 2 Satz 1 genannten Personen sind verpflichtet, einen entsprechenden Nachweis auf Verlangen vorzulegen. 3Soweit es zur Erfüllung der Pflichten aus Satz 1 erforderlich ist, dürfen die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sowie die Leitungen der in Absatz 1 genannten Einrichtungen und Unternehmen zu diesem Zweck personenbezogene Daten einschließlich Daten zum Impf-, Sero- und Teststatus in Bezug auf die Coronavirus-Krankheit-2019 COVID-19 verarbeiten. 4Die zuständige Behörde kann von den Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern sowie von den Leitungen der in Absatz 1 genannten Einrichtungen und Unternehmen die zur Durchführung ihrer Überwachungsaufgabe erforderlichen Auskünfte verlangen. 5Die nach Satz 3 erhobenen Daten sind spätestens am Ende des sechsten Monats nach ihrer Erhebung zu löschen; die Bestimmungen des allgemeinen Datenschutzrechts bleiben unberührt.
(4) In ambulant betreuten Wohngemeinschaften zum Zweck der Intensivpflege, die nicht in den Geltungsbereich des Niedersächsischen Gesetzes über unterstützende Wohnformen fallen, sind die Verpflichtungen der Leitungen nach den Absätzen 2 und 3 durch die Bewohnerinnen und Bewohner oder deren gesetzliche oder rechtsgeschäftliche Vertreterinnen und Vertreter wahrzunehmen.
§ 7
Kindertageseinrichtungen
1 Die Vorgaben des Niedersächsischen Gesetzes über Kindertagesstätten und Kindertagespflege und der Verordnung zur Durchführung des Niedersächsischen Gesetzes über Kindertagesstätten und Kindertagespflege zu der Qualifikation der erforderlichen pädagogischen Kräfte sind ausgesetzt, soweit der Träger einer Kindertageseinrichtung aufgrund der Auswirkungen der Ausbreitung des Corona-Virus SARS-CoV-2 ausfallende pädagogische Kräfte nicht durch geeignete pädagogische Kräfte ersetzen kann. 2Dies gilt sowohl für den Fall, dass die pädagogischen Kräfte aufgrund einer Erkrankung an COVID-19 oder aufgrund eines positiven Tests nach § 3 Abs. 1 Satz 1 nicht in der Kindertageseinrichtung tätig werden können, als auch für den Fall, dass der Träger das Personal aufgrund einer erforderlichen Quarantäne oder aufgrund der Zugehörigkeit zu einer Risikogruppe nicht für die Arbeit am Kind einsetzen kann. 3Im Fall des Satzes 1 sollen in einer Gruppe jedenfalls eine pädagogische Kraft und eine weitere geeignete Person regelmäßig tätig sein.
§ 8
(gestrichen)
§ 9
Justizvollzugsanstalten, Abschiebungshafteinrichtungen und Einrichtungen des Maßregelvollzugs
(1) 1 Bei Gefangenen in einer Justizvollzugsanstalt oder einer Abschiebungshafteinrichtung ist innerhalb der ersten 14 Tage nach ihrer Erstaufnahme mindestens ein Test auf das Vorliegen des Corona-Virus SARS CoV2 gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 durchzuführen. 2Bei im Maßregelvollzug untergebrachten Personen ist innerhalb der ersten 24 Stunden und nach drei Tagen nach ihrer Erstaufnahme ein Test auf das Vorliegen des Corona-Virus SARS-CoV-2 gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 durchzuführen.
(2) 1 Bei Gefangenen, die im geschlossenen Vollzug untergebracht sind und außerhalb der Anstalt regelmäßig einer Beschäftigung ohne Aufsicht Vollzugsbediensteter nachgehen, ist einmal wöchentlich ein Test auf das Vorliegen des Corona-Virus SARS CoV2 gemäß § 3 Abs.1 Satz 1 Nr. 2 durchzuführen. 2Bei im Maßregelvollzug untergebrachten Personen, die im geschlossenen Vollzug untergebracht sind und außerhalb der Einrichtung regelmäßig Lockerungen des Vollzugs ohne Aufsicht Vollzugsbediensteter wahrnehmen, ist einmal wöchentlich ein Test auf das Vorliegen des Corona-Virus SARS-CoV-2 gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 durchzuführen.
(3) 1 In einer Justizvollzugsanstalt, Abschiebungshafteinrichtung oder Einrichtung des Maßregelvollzugs beschäftigte Personen dürfen die Einrichtung nur betreten, wenn sie einen Nachweis über eine negative Testung auf das Vorliegen des Corona-Virus-SARS-CoV-2 gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 vorlegen. 2Abweichend hiervon kann beschäftigten Personen das Betreten gestattet werden, um einen Test nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 durchzuführen. 3Von der Nachweispflicht nach Satz 1 ausgenommen sind beschäftigte Personen, die einen Impfnachweis gemäß § 22 a Abs. 1 IfSG oder einen Genesenennachweis gemäß § 22 a Abs. 2 IfSG vorlegen.
(4) 1 Anderen als den in den Absätzen 1 bis 3 genannten Personen, ausgenommen Personen in Notfalleinsätzen der Polizei, der Feuerwehr, eines Rettungsdienstes und der technischen Notdienste, ist der Zugang zu Justizvollzugsanstalten, Abschiebungshafteinrichtungen oder Einrichtungen des Maßregelvollzugs verboten, wenn sie nicht einen Nachweis über eine negative Testung gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 vorlegen. 2Von der Nachweispflicht nach Satz 1 ausgenommen sind Personen, die einen Impfnachweis gemäß § 22 a Abs. 1 IfSG oder einen Genesenennachweis gemäß § 22 a Abs. 2 IfSG vorlegen.
(5) Wurde in einer Justizvollzugsanstalt, Abschiebungshafteinrichtung oder Einrichtung des Maßregelvollzugs in den letzten 14 Tagen eine mit dem Corona-Virus SARS CoV-2 infizierte Person festgestellt, so kann die Leiterin oder der Leiter anordnen, dass Gefangene sowie untergebrachte und beschäftigte Personen Tests auf das Vorliegen des Corona-Virus SARS CoV-2 gemäß § 3 Abs. 1 durchzuführen haben, soweit dies aus Gründen des Infektionsschutzes oder zur Aufrechterhaltung des Betriebes der Justizvollzugsanstalt, Abschiebungshafteinrichtung oder Einrichtung des Maßregelvollzugs erforderlich ist.
§ 10
Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Spätaussiedlern, Flüchtlingen und Asylbewerbern sowie vollziehbar Ausreisepflichtigen
(1) 1 Betreiberinnen und Betreiber von Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Spätaussiedlern, Flüchtlingen und Asylbewerbern sowie vollziehbar Ausreisepflichtigen haben geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um die Gefahr einer Infektion
der Bewohnerinnen und Bewohner mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 zu vermindern, wobei
1. bei Aufnahme einer Person in eine Einrichtung ein Test nach § 3 Abs. 1 durchzuführen oder das negative Ergebnis eines Tests nach § 3 Abs. 1 nachzuweisen ist,
2. während des Aufenthalts einer Person in einer Einrichtung jeweils mindestens zwei Tests je Woche durchzuführen sind und
3. für Bewohnerinnen und Bewohner sowie für die in den Einrichtungen beschäftigten Personen in Bezug auf gemeinschaftlich genutzte Flächen Regelungen zum Tragen einer medizinischen Maske mindestens des Schutzniveaus FFP2, KN 95 oder eines gleichwertigen Schutzniveaus zu treffen sind.
2 Für Bewohnerinnen und Bewohner mit akuten Erkältungssymptomen soll eine getrennte Unterbringung vorgesehen werden.
(2) 1 In einer Einrichtung zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Spätaussiedlern, Flüchtlingen und Asylbewerbern sowie vollziehbar Ausreisepflichtigen beschäftigte Personen dürfen diese nur betreten, wenn sie einen Nachweis über eine negative Testung auf das Vorliegen des Corona-Virus SARS-CoV-2 gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 vorlegen. 2Abweichend hiervon kann beschäftigten Personen das Betreten gestattet werden, um einen Test nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 durchzuführen. 3Von der Nachweispflicht nach Satz 1 ausgenommen sind beschäftigte Personen, die einen Impfnachweis gemäß § 22 a Abs. 1 IfSG oder einen Genesenennachweis gemäß § 22 a Abs. 2 IfSG vorlegen.
(3) 1 Anderen als den in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen, ausgenommen Personen in Notfalleinsätzen der Polizei, der Feuerwehr, eines Rettungsdienstes und der technischen Notdienste, ist der Zugang zu Einrichtungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 verboten, wenn sie nicht einen Nachweis über eine negative Testung gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 vorlegen. 2Von der Nachweispflicht nach Satz 1 ausgenommen sind Personen, die einen Impfnachweis gemäß § 22 a Abs. 1 IfSG oder einen Genesenennachweis gemäß § 22 a Abs. 2 IfSG vorlegen.
(4) Wurde in einer Einrichtung zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Spätaussiedlern, Flüchtlingen und Asylbewerbern sowie vollziehbar Ausreisepflichtigen in den letzten 14 Tagen eine mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 infizierte Person festgestellt, so kann die Leiterin oder der Leiter anordnen, dass Bewohnerinnen und Bewohner sowie beschäftigte Personen Tests auf das Vorliegen des Corona-Virus SARS-CoV-2 gemäß § 3 Abs. 1 durchzuführen haben, soweit dies aus Gründen des Infektionsschutzes oder zur Aufrechterhaltung des Betriebes der Einrichtung erforderlich ist.
§ 11
Obdachlosenunterkünfte
1 In Obdachlosenunterkünften gilt für Bewohnerinnen und Bewohner sowie für die in den Einrichtungen beschäftigten Personen in Bezug auf gemeinschaftlich genutzte Flächen eine Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske mindestens des Schutzniveaus FFP2, KN 95 oder eines gleichwertigen Schutzniveaus. 2Für Bewohnerinnen und Bewohner mit akuten Erkältungssymptomen soll eine getrennte Unterbringung vorgesehen werden. 3Die Leitungen der Obdachlosenunterkünfte sind verpflichtet, die Einhaltung der Verpflichtungen nach Satz 1 zu überwachen.
§ 12
Verkehrsmittel des Personennahverkehrs
(1) 1 Personen ab dem vollendeten 6. Lebensjahr, die Verkehrsmittel des Personennahverkehrs nutzen, sowie Kontroll- und Servicepersonal und Fahr- und Steuerpersonal, soweit tätigkeitsbedingt physische Kontakte zu anderen Personen bestehen, haben nach § 2 eine medizinische Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. 2Abweichend von § 2 Abs. 1 haben Personen zwischen dem vollendeten 6. Lebensjahr und dem vollendeten 14. Lebensjahr eine medizinische Maske und Personen ab dem vollendeten 14. Lebensjahr eine medizinische Maske mindestens des Schutzniveaus FFP2, KN 95 oder eines gleichwertigen Schutzniveaus zu tragen.
(2) 1 Die Betreiberinnen und Betreiber von Verkehrsmitteln des Personennahverkehrs sind abweichend von § 2 Abs. 3 verpflichtet, auf die Pflicht, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, durch Aushang sowie zusätzlich mit Durchsagen hinzuweisen und für deren Einhaltung zu werben. 2Sie sollen innerbetrieblich sicherstellen, dass Personen ohne Mund-Nasen-Bedeckung im Rahmen der Kontrolltätigkeiten beim Verdacht eines Verstoßes gegen Absatz 1 im Einzelfall persönlich angesprochen, angemessen zur Einhaltung ermahnt und bei Bedarf erforderliche Gegenmaßnahmen ergriffen werden.
Dritter Teil
Schlussbestimmungen
§ 13
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 1 a Nr. 24 IfSG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1, ohne dass eine Ausnahme nach § 4 Abs. 1 Satz 2, 3, 4, 5, 6 oder 7 vorliegt,
a) in einem Krankenhaus oder einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung tätig wird oder
b) als Besucherin oder als Besucher ein Krankenhaus oder eine Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung betritt,
ohne einen Nachweis über eine negative Testung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 vorzulegen,
2. als für den Betrieb eines Krankenhauses oder einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung verantwortliche Person entgegen § 4 Abs. 1 Satz 8 ein einrichtungs- oder unternehmensbezogenes Testkonzept nicht oder nicht vollständig erstellt,
3. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 1 oder Satz 2, ohne dass eine Ausnahme nach § 2 Abs. 1 Satz 3 oder Abs. 2 vorliegt, in einem geschlossenen Raum eines Krankenhauses oder einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung eine medizinische Maske mindestens des Schutzniveaus FFP2, KN 95 oder eines gleichwertigen Schutzniveaus nicht trägt,
4. als Leiterin oder Leiter eines Krankenhauses oder einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung entgegen § 4 Abs. 3 Satz 1
a) die Einhaltung der nach § 4 Abs. 1 bestehenden Verpflichtungen nicht durch Nachweiskontrollen täglich überwacht oder die Nachweiskontrollen nicht oder nicht vollständig dokumentiert oder
b) die Einhaltung der nach § 4 Abs. 2 bestehenden Verpflichtungen nicht überwacht,
5. entgegen § 5 Satz 1 oder Satz 2 in Verbindung mit Satz 1, ohne dass eine Ausnahme nach § 2 Abs. 1 Satz 3 oder Abs. 2 oder § 5 Satz 4 vorliegt, in einem geschlossenen Raum einer Arztpraxis, einer Einrichtung für ambulantes Operieren, einer Dialyseeinrichtung, einer Tagesklinik oder eines Rettungsdienstes eine medizinische Maske mindestens des Schutzniveaus FFP2, KN 95 oder eines gleichwertigen Schutzniveaus nicht trägt,
6. als Leiterin oder Leiter einer Arztpraxis, einer Einrichtung für ambulantes Operieren, einer Dialyseeinrichtung, einer Tagesklinik oder eines Rettungsdienstes entgegen § 5 Satz 3 die Einhaltung der nach § 5 Satz 1 und Satz 2 bestehenden Verpflichtungen nicht überwacht,
7. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1 oder Satz 2 in Verbindung mit Satz 1, ohne dass eine Ausnahme nach § 2 Abs. 1 Satz 3 oder Abs. 2 oder § 6 Abs. 1 Satz 3 vorliegt, in einem geschlossenen Raum eines Heims nach § 2 Abs. 2 NuWG, einer unterstützenden Wohnform nach § 2 Abs. 3 und 4 NuWG, einer Intensivpflege-Wohngemeinschaft, einer ambulanten Pflegeeinrichtung nach § 71 Abs. 1 des Elften Buchs des Sozialgesetzbuchs, eines ambulanten Pflegedienstes, der Leistungen der häuslichen Krankenpflege nach § 37 des Fünften Buchs Sozialgesetzbuchs erbringt, oder in einer Einrichtung der Tagespflege nach § 2 Abs. 7 NuWG eine medizinische Maske mindestens des Schutzniveaus FFP2, KN 95 oder eines gleichwertigen Schutzniveaus nicht trägt,
8. entgegen § 6 Abs. 2 Satz 1, ohne dass eine Ausnahme nach § 6 Abs. 2 Satz 2, Satz 3 in Verbindung mit Satz 4 oder Satz 5 vorliegt, eine Einrichtung oder ein Unternehmen im Sinne des § 6 Abs. 1, also ein Heim nach § 2 Abs. 2 NuWG, eine unterstützende Wohnform nach § 2 Abs. 3 und 4 NuWG, eine Intensivpflege-Wohngemeinschaft, eine ambulante Pflegeeinrichtung nach § 71 Abs. 1 des Elften Buchs des Sozialgesetzbuchs, einen ambulanten Pflegedienst, der Leistungen der häuslichen Krankenpflege nach § 37 des Fünften Buchs Sozialgesetzbuchs erbringt, oder eine Einrichtung der Tagespflege nach § 2 Abs. 7 NuWG, betritt oder dort tätig wird, ohne einen Nachweis über eine negative Testung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 mit sich zu führen,
9. als für den Betrieb einer Einrichtung oder eines Unternehmens im Sinne des § 6 Abs. 1, also eines Heims nach § 2 Abs. 2 NuWG, einer unterstützenden Wohnform nach § 2 Abs. 3 und 4 NuWG, einer Intensivpflege-Wohngemeinschaft, einer ambulanten Pflegeeinrichtung nach § 71 Abs. 1 des Elften Buchs des Sozialgesetzbuchs, eines ambulanten Pflegedienstes, der Leistungen der häuslichen Krankenpflege nach § 37 des Fünften Buchs Sozialgesetzbuchs erbringt, oder einer Einrichtung der Tagespflege nach § 2 Abs. 7 NuWG, verantwortliche Person entgegen § 6 Abs. 2 Satz 6 ein einrichtungs- oder unternehmensbezogenes Testkonzept nicht oder nicht vollständig erstellt,
10. als Arbeitgeberin, Arbeitgeber, Leiterin oder Leiter einer Einrichtung oder eines Unternehmens im Sinne des § 6 Abs. 1, also eines Heims nach § 2 Abs. 2 NuWG, einer unterstützenden Wohnform nach § 2 Abs. 3 und 4 NuWG, einer Intensivpflege-Wohngemeinschaft, einer ambulanten Pflegeeinrichtung nach § 71 Abs. 1 des Elften Buchs des Sozialgesetzbuchs, eines ambulanten Pflegedienstes, der Leistungen der häuslichen Krankenpflege nach § 37 des Fünften Buchs Sozialgesetzbuchs erbringt, oder einer Einrichtung der Tagespflege nach § 2 Abs. 7 NuWG, entgegen § 6 Abs. 3 Satz 1
a) die Einhaltung der nach § 6 Abs. 1 bestehenden Verpflichtungen nicht überwacht oder
b) die Einhaltung der nach § 6 Abs. 2 bestehenden Verpflichtungen nicht durch Nachweiskontrollen täglich überwacht oder die Nachweiskontrollen nicht oder nicht vollständig dokumentiert,
11. als beschäftigte Person entgegen § 9 Abs. 3 Satz 1 eine Justizvollzugsanstalt, Abschiebungshafteinrichtung oder Einrichtung des Maßregelvollzugs, ohne dass eine Ausnahme nach § 9 Abs. 3 Satz 2 oder 3 vorliegt, betritt, ohne einen Nachweis über eine negative Testung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 vorzulegen,
12. als andere als in § 9 Abs. 1 bis 3 genannte Person, ausgenommen als Person in einem Notfalleinsatz der Polizei, der Feuerwehr, eines Rettungsdienstes oder eines technischen Notdienstes, entgegen § 9 Abs. 4 Satz 1, ohne dass eine Ausnahme nach § 9 Abs. 4 Satz 2 vorliegt, eine Justizvollzugsanstalt, Abschiebungshafteinrichtung oder Einrichtung des Maßregelvollzugs betritt, ohne einen Nachweis über eine negative Testung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 vorzulegen,
13. als beschäftigte Person entgegen § 10 Abs. 2 Satz 1 eine Einrichtung zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Spätaussiedlern, Flüchtlingen, Asylbewerbern oder vollziehbar Ausreisepflichtigen, ohne dass eine Ausnahme nach § 10 Abs. 2 Satz 2 oder 3 vorliegt, betritt, ohne einen Nachweis über eine negative Testung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 vorzulegen,
14. als andere als in § 10 Abs. 1 und 2 genannte Person, ausgenommen als Person in einem Notfalleinsatz der Polizei, der Feuerwehr, eines Rettungsdienstes oder eines technischen Notdienstes, entgegen § 10 Abs. 3 Satz 1, ohne dass eine Ausnahme nach § 10 Abs. 3 Satz 2 vorliegt, eine Einrichtung zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Spätaussiedlern,
Flüchtlingen, Asylbewerbern oder vollziehbar Ausreisepflichtigen betritt, ohne einen Nachweis über eine negative Testung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 vorzulegen,
15. als Leiterin oder Leiter einer Obdachlosenunterkunft entgegen § 11 Satz 3 die Einhaltung der Verpflichtungen nach § 11 Satz 1 nicht überwacht,
16. entgegen § 12 Abs. 1, ohne dass eine Ausnahme nach § 2 Abs. 2 vorliegt, in einem Verkehrsmittel des Personennahverkehrs eine medizinische Maske mindestens des Schutzniveaus FFP2, KN 95 oder eines gleichwertigen Schutzniveaus nicht trägt,
17. als Betreiberin oder Betreiber eines Verkehrsmittels des Personennahverkehrs entgegen § 12 Abs. 2 Satz 1 auf die dort genannte Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht durch Aushang und zusätzliche Durchsagen hinweist.
(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 kann mit einer Geldbuße bis zu 25 000 Euro geahndet werden.
§ 14
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 3. April 2022 in Kraft und mit Ablauf des 25. Mai 2022 außer Kraft.
Hannover, den 1. April 2022
Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung
Ministerin
Niedersächsische Verordnung zur Absonderung
(grafische Version)